Der Biosphärenpark Wienerwald ist ein bedeutendes Naturschutzgebiet in Österreich, das sich über eine Fläche von rund 105.000 Hektar erstreckt. Die Tätigkeit des Biosphärenparks konzentriert sich auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Wiederherstellung und den Schutz natürlicher Lebensräume und Ökosysteme sowie die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in der Region.
Im Biosphärenpark Wienerwald gibt es in der Regel drei verschiedene Zonen, die unterschiedliche Schutz- und Nutzungsanforderungen haben:
1. Kernzone (strengster Schutz)
2. Pflegezone
3. Entwicklungszone
Die Pflegezonen dienen einerseits dem Schutz und der Erhaltung artenreicher Kulturlandschaften im Biosphärenpark, wie auch als Pufferzonen rund um Kernzonen um Einflüsse auf die „Urwälder von Morgen“ zu minimieren. Im Biosphärenpark Wienerwald sind die Pflegezonen vorwiegend Offenlandlebensräume, also Landschaften die durch Rodungen geschaffen und durch landwirtschaftliche Nutzung offengehalten werden. In den Pflegezonen sollen wertvolle Lebensräume und Arten durch eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft erhalten werden.
Der Rechtsstatus der Pflegezonen für den Niederösterreichischen Teil des Biosphärenparks Wienerwald in der Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019 näher definiert. In § 2 mit dem Titel „Auswirkungen auf die örtliche Raumordnung“ ist dazu angeführt:
1. In Pflegezonen darf eine Widmung von Flächen als Bauland nur dann festgelegt werden, wenn a) dies der Verbesserung der Siedlungsstruktur dient (z. B. Schließung der Baulandlücken, Abrundung von Siedlungsgebieten) und b) im Gemeindegebiet die beabsichtigte Widmung sonst nicht möglich ist.
2. In Pflegezonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Friedhof, Parkanlage, Ödland/Ökofläche, Wasserfläche und Freihalteflächen zulässig.
Ein Teil des Grundstücks „Kleine Hageln“ liegt in der Pflegezone des „Biosphärenpark Wienerwald“. Dies wollte die Gemeinde 2018 eigentlich verhindern, mit der Begründung, dass dies „im Widerspruch zum Örtlichen Entwicklungskonzept“ stünde und der faktisch mit Wiese, Bäumen und Sträuchern bewachsene Bereich als „Verkehrsfläche-Parkplatz“ gewidmet sei. Tatsächlich war (und ist) die Widmung als Verkehrsfläche-Parkplatz gar nicht rechtmäßig, die Gemeinde hat bloß jahrzehntelang eine gebotene Rückwidmung auf Grünland unterlassen.
Die Gemeinde beruft sich bei ihrer kürzlich erfolgten Umwidmung der Flächen in „Verkehrsfläche privat“ darauf, dass vom Amt der NÖ Landesregierung Abt.RU2 (jetzt RU7) mitgeteilt wurde, dass nach der Verordnung über Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald eine „Widmung von Verkehrsflächen nur in Kernzonen unzulässig bzw. eine Ausführung solcher Flächen in Pflegezonen als grundsätzlich zulässig erachtet“ wird. Dass etwas grundsätzlich zulässig sein kann, bedeutet aber nicht schon automatisch, dass es konkret zulässig ist, was die Gemeinde verkennt.
Über der Verordnung gibt es nämlich auch das Biosphärenpark-Wienerwald-Gesetz. Gerade weil die Verordnung zu Verkehrsflächen keine Aussage macht, ist zu fragen, ob die Widmung einer Verkehrsfläche mit den Zielen des Gesetzes in Einklang zu bringen ist. Nach diesen soll der Biosphärenpark insbesondere ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellen, eine ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltige Entwicklung fördern und einen Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt leisten.
Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001234
Gesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000679
Anzumerken ist dazu, dass die Stadtgemeinde von der Amtssachverständigen für Raumordnung und Raumplanung der Abteilung RU7 im zur gegenständlichen Umwidmung erstatteten Gutachten auch auf Folgendes hingewiesen wurde: „Im Hinblick auf die überörtlichen Festlegungen kann ein Widerspruch zur Pflegezone des Biosphärenparks und landwirtschaftlichen Vorrangzone des Regionalen Raumordnungsprogramms Südliches Wiener Umland nicht ausgeschlossen werden“. Dennoch erfolgte auch in der Gemeinderatssitzung vom 29.06.2023 keinerlei Auseinandersetzung mit den Zielen des Biosphärenpark-Wienerwald-Gesetzes, obwohl dieses in § 2 Abs 2 deutlich bestimmt, dass Gemeinden bei ihrem Wirken – und zwar insbesondere bei Maßnahmen der örtlichen Raumordnung – auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes achten müssen. Es wurde hingegen lediglich erneut auf die 2019 abgegebene allgemeine Stellungnahme der Abteilung RU7 des Amtes der Landesregierung verwiesen und mit dem falschen Umkehrschluss argumentiert, dass die Verordnung über Kern- und Pflegezonen Verkehrsflächen nur in Kernzonen explizit verbietet, weshalb der ungeregelte Fall, Verkehrsflächen in Pflegezonen zu widmen, zulässig wäre. Gerade wegen der fehlenden Regelung in der ausführenden VO kommt jedoch der gebotenen Auseinandersetzung mit den Zielen des Gesetzes besondere Bedeutung zu.
Eine Auseinandersetzung mit den Zielen des Gesetzes lässt unseres Erachtens im vorliegenden Fall nur folgenden Schluss zu: Die Widmung als „Verkehrsfläche privat – Parkplatz“ steht eindeutig im Widerspruch zu den Zielen von Gesetz und Verordnung.

