Aus Raumordnungssicht hat die Gemeinde die Möglichkeit, Änderungen im Flächenwidmungsplan vorzunehmen. Im Jahr 2019 gab es eine groß angelegte Überarbeitung des Flächenwidmungsplans (unter der Federführung des Planungsbüros DI Liske), im Zuge derer u.a. auf den benachbarten Grundstücken Freihalteflächen errichtet wurden. Für das nur wenige Meter daneben liegende Grundstück „Kleine Hageln“ wurden in den Jahren davor eben solche Freihalteflächen kategorisch ausgeschlossen. 

Ein Teilstück der „Kleine Hageln“ – der Teil auf Seiten der Sellnergasse – ist als Bauland gewidmet und der westliche Teil in Richtung Schloss Gainfarn wurde stets salopp als „Parkplatz-gewidmet“ bezeichnet. Tatsächlich hatte dieses „Parkplatz“-Grundstück aber eine Widmung als „öffentliche Verkehrsfläche“ (was unabhängig davon ist, ob sich diese in Privatbesitz befindet). Eine öffentliche Verkehrsfläche für ein privates Wohnbauprojekt zu verbauen ist jedoch nicht zulässig. Dennoch hat das Siegerprojekt die Parkplätze widmungswidrig dort eingeplant. Von Anfang an wurde hier also ein rechtswidriges Bauprojekt geplant und es ist bis zum Abschluss des Wettbewerbes niemandem aufgefallen.

Das wirft die Frage auf: Wie kann es sein, dass sich die Grundstückseigentümerin nicht schon früher genauer mit der Widmung ihres Grundes auseinandergesetzt hat, z.B. als dieser im Jahr 2001 erworben wurde, als 2018 die ersten Entwürfe ausgearbeitet wurden und als später der Architektenwettbewerb ausgeschrieben wurde? Auch zu späteren Zeitpunkten ist dieses Problem anscheinend weder dem Planungsbüro Liske bei der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes oder im Rahmen der Vorprüfung des Projekts im Wettbewerb, noch der u.a. mit Experten besetzten Jury im Architektenwettbewerb, dem Bauausschuss und dem Bauamt aufgefallen.

Blickt man bei der Widmung der „öffentlichen Verkehrsfläche“ weiter in die Vergangenheit, wird man feststellen, dass auch diese Widmung schon seit Jahrzehnten rechtswidrig ist. Im Jahr 1992 wurde die öffentliche Verkehrsfläche zugunsten eines geplanten Parkplatzbaues für das damals ansässige Bundesheer geschaffen. Die Pläne wurden allerdings 1998 mit dem Wegzug des Bundesheeres wieder verworfen, und das Grundstück hätte schon deswegen in Grünland zurück gewidmet werden müssen. Die Forderung, dieses jahrzehntelange Versäumnis endlich aufzuholen, wurde aber mit den Stimmen der Liste Flammer abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Fläche 1999 von der Landesregierung zu einer landwirtschaftlichen Vorrangzone erklärt. Weil dort nur Grünlandwidmungsarten zulässig sind, wäre die Gemeinde auch nach dem NÖ Raumordnungsgesetz verpflichtet gewesen, die Grundstücke innerhalb von 2 Jahren, also spätestens 2001, in Grünland zu widmen. Über mehr als 20 Jahre hat die Gemeinde diese Verpflichtung rechtswidriger Weise nicht vorgenommen, was auch von Volksanwaltschaft und Landesregierung bestätigt wurde. Die Forderung, dieses jahrzehntelange Versäumnis endlich aufzuholen, wurde aber mit den Stimmen der Liste Flammer abgewiesen.

Zu guter Letzt wurde dann aber doch ein passender Zeitpunkt gefunden, diesen Fehler noch vor Baubeginn zu korrigieren und es wurde im Dezember 2022 nachträglich eine Änderung des Flächenwidmungsplans beantragt.[1] Die öffentlichen Verkehrsflächen sollten in „private Verkehrsfläche“ umgewidmet werden. Im Juni 2023 wurde diese Umwidmung vom GR beschlossen, was eine Umsetzung des falsch geplanten Projektes ermöglicht. Als glücklichen Zufall kann man hier eine zukünftige Gesetzesnovelle auf Landesebene bezeichnen (an der u.a. der Juror Univ.-Prof. DI Scheuvens mitgewirkt hat[2]), welche Änderungen für die landwirtschaftliche Vorrangzone vorsehen soll. Mit dieser rechtfertigt man bereits im Vorfeld die Zulässigkeit der Umwidmung auf „private Verkehrsfläche“. Auch das Land stützt sich darauf, dass wegen der geplanten Änderung der landwirtschaftlichen Vorrangzone die Genehmigung der Widmung nicht versagt werden müsse. Ohne diese Änderung auf Landesebene wäre die Umwidmung in „private Verkehrsfläche“ jedenfalls nicht zulässig gewesen. Wenn die Gemeinde ab 2001 die eigentlich gesetzlich gebotene Grünlandwidmung vorgenommen hätte, wäre sie ebenso nicht umsetzbar.  Durch die eine Verfehlung, die unterlassene Rückwidmung, wird jetzt also die Sanierung einer anderen Verfehlung, des falsch geplanten Bauprojektes, ermöglicht. Mit anderen Worten ergibt nach dem rechtsstaatlichen Verständnis der Gemeinde minus mal minus auch außerhalb der Mathematik plus. Die Nachbarschaft soll den Nachteil des mehr als 20-jährigen rechtswidrigen Handelns der Gemeinde tragen.

Die sanierende Änderung des Flächenwidmungsplanes und deren Begründung wurde für die Gemeinde vom Planungsbüro DI Liske ausgearbeitet, welches von der G. Grasl GmbH auch mit der Vorprüfung des Projektes im Wettbewerb beauftragt war.  Ein Gutachten und eine positiv ausfallende naturschutzfachliche Stellungnahme, die die Umwidmung aus ökologischer Sicht rechtfertigen soll[3], wurde von einem Landschaftsplaner durchgeführt, der mit den Mitgliedern der Jury bekannt ist, da dieser derzeit ebenfalls auch in der Jury für die neue Zentrumsgestaltung sitzt und in der Vergangenheit an Projekten mit u.a. Freimüller-Söllinger ZT GmbH arbeitete[4]. Wiederum wollen wir diesbezüglich darauf hinweisen, dass weiter „außenstehende“ Experten für derartige Tätigkeiten besser geeignet wären. Fachleute sollten nicht sowohl für Zusammenarbeit als auch objektive Begutachtungstätigkeiten herangezogen werden; umso weniger sollten sie von der Gemeinde in einer Sache beauftrag werden, in der sie zuvor für eine Partei tätig waren. Befangenheiten sind hier nicht auszuschließen. Wenn auch letztlich der Gemeinderat die Entscheidung trifft, wird diese durch die Vorbereitung solcher Sachverständigen doch wesentlich beeinflusst. Nicht nachvollziehbar ist im übrigen die Argumentation in der naturschutzfachlichen Stellungnahme, dass es durch den Bau von 112 Parkplätzen (und der im Zuge dessen vorgenommenen Bepflanzung) auf dem derzeit naturbelassenen Grundstück sogar zu einer „ökologischen Aufwertung“ kommen würde.[5]

Ein Rechtsgutachten, das zwischenzeitlich seitens der Anrainer eingebracht wurde und u.a. die Rechtswidrigkeit der Umwidmung aufgezeigt hat und damit zu einer gegenteiligen Auslegung des Rechts kommt, ist im GR ebenfalls abgewiesen worden. Anzumerken ist, dass dies nur aufgrund der Abwesenheit einiger Gemeinderät:innen der Opposition möglich war, da die Liste Flammer wohl wegen Befangenheiten sonst nicht die nötige Mehrheit gehabt hätte. Beim Land wurde ebenfalls die Umwidmung der Gemeinde genehmigt, obwohl hier eine unzulässige Anlasswidmung vorliegt. 

Unsachlich erscheint das Vorgehen des GR auch bezüglich einer Ausnahme bei einer Bausperre, die im Februar 2023 (einstimmig) über zahlreiche Grundstücke an Ost- und Südhängen des Harzberges verhängt wurde. Diese hat zum Ziel „den strukturellen Siedlungscharakter, insbesondere in den homogenen Ein- bzw. Mehrfamilienhausgebieten, im Hinblick auf die Bebauungshöhe insb. in Hanglagen“ sicherzustellen.[6] Unverständlich ist hierbei, dass durch eine spezielle Ausnahme für Bauprojekte, die aufgrund eines Architektenwettbewerbes im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde entwickelt wurden (= das Bauprojekt auf den „Kleinen Hageln“) aus dieser Verordnung ausgenommen wurden. Man kann nicht davon ausgehen, dass im damaligen Architektenwettbewerb die Ziele der 2023 erlassenen Bausperre bereits berücksichtigt werden konnten.


[1] GR Protokoll 29.06.2023

[2]https://www.raumordnung-noe.at/fileadmin/root_raumordnung/land/landesentwicklungsplanung/RELkurz052023.pdf, Seite 14

[3]https://www.badvoeslau.at/cms/upload/Aktuelles/downloads_2023/NSch_Stn_VP_WHA_Gainfarner_Harfe_20230320_signiert.pdf

[4] Architekturwettbewerb 2018;

[5] Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes GZ:30603-23/1-F

[6] Verordnung Bausperren (GR Sitzung 23.02.2023)


Avatar von Kleine Hageln

Published by

Categories:

Eine Antwort zu „Willkürliche Flächenwidmungsplanänderungen”.

  1. […] der Homepage wird bereits auf verschiedene Themenbereiche hingewiesen, etwa die zahlreichen Umwidmungen und Änderungen der Bebauungsbestimmungen (betreffend sowohl das Parkplatzgrundstück, als auch den […]

    Like

Hinterlasse einen Kommentar