Nach dem kürzlich veröffentlichten Entwurf des neuen Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landes NÖ ist für die Verkehrsflächen am Grundstück „Kleine Hageln“ weiterhin eine Grünlandwidmung vorgesehen. Das Land bestätigt damit die schon lange geäußerte Ansicht und Forderung der Bürgerinitiative, gegen die sich die Liste Flammer bisher vehement zu wehren versucht. Die Gemeinde muss umwidmen, denn Grünland ist – wie schon seit 25 Jahren – weiterhin geboten.
Baustadtrat und Bürgermeister unternehmen derzeit anscheinend alle möglichen Schritte, um das zu verhindern. Sie haben sogar eigenmächtig eine Stellungnahme im Namen der Gemeinde an das Land abgegeben, obwohl dies eigentlich ausschließlich im Aufgabenbereich des Gemeinderates liegt. Dieser wurde aber nicht einmal darüber informiert. Dieses Vorgehen wirft ernsthafte Fragen hinsichtlich der Einhaltung demokratischer Prozesse und der Transparenz auf.
Die Argumentation gegen die Grünlandwidmung ist auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Warum setzt man sich so vehement für einen privaten Parkplatz anstatt einer Grünfläche ein? Bisher wurde wiederholt behauptet, dass man sich im Fall „Kleine Hageln“ strikt an gesetzliche Vorgaben und die Richtlinien des Landes halte und dem Bauprojekt neutral gegenüberstehe. Nun aber versucht man erneut, diese Vorgaben aktiv im Sinne des Bauprojektes zu beeinflussen. Aus der abgegebenen Stellungnahme geht das zugrundeliegende Motiv deutlich hervor: Man fürchtet Schadenersatzforderungen der Grundeigentümerin (G. Grasl GmbH) aufgrund früherer Fehler. Dem Bauprojekt droht nun nämlich eine massive Verkleinerung. Bürgermeister und Baustadtrat versuchen nun mit fragwürdigen Schritten, die Konsequenzen früheren Verfehlungen abzuwenden.
Ebenfalls bemerkenswert: Die Gemeinde erklärte bislang, dass die seit über 20 Jahren unterbliebene Umwidmung des Parkplatzes in Grünland – entgegen der bestehenden Verpflichtung – schlicht „übersehen“ worden sei. Umso erstaunlicher wirkt es daher, dass in der aktuellen Stellungnahme plötzlich zu lesen ist:
„Angesichts der langjährigen und intensiven Auseinandersetzung der Stadtgemeinde mit den örtlichen Gegebenheiten wurden die Änderungsabsichten in diesem Bereich stets sorgfältig geprüft.“
Diese Unstimmigkeiten werfen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bisherigen Argumentation der Gemeinde auf.
Hoffnung Land NÖ
Nicht nur im Falle der unterlassenen Grünlandwidmung, auch in anderen Angelegenheiten handelte die Gemeinde – unter „Federführung“ der Liste Flammer – im Sinne der Grundstückseigentümerin. Unter anderem wurde diese unterstützt, indem – auf deren Bitte – beim Land NÖ um eine Verlegung der Siedlungsgrenze angesucht wurde. Dies hätte dazu geführt, dass die außerhalb der Siedlungsgrenze liegenden Verkehrsflächen nicht nur rechtsgültig bestehen, sondern auch noch Bauland hätten werden können!
Das Land NÖ hat den mehrfachen diesbezüglichen Ansuchen allerdings nie nachgegeben. Es bleibt zu hoffen, dass auch weiterhin keine Maßnahmen unterstützt werden, die auf die Bevorzugung einzelner Eigentümer hinauslaufen oder dazu dienen, Unstimmigkeiten früherer Widmungen und Planungen zu kaschieren. Der derzeitige Entwurf des regionalen Raumordnungsprogrammes sollte daher ohne Berücksichtigung der durch den Bürgermeister und den Baustadtrat eingebrachten Anträge beschlossen werden.
Stellungnahme von Bürgermeister und Baustadtrat an Land NÖ:
Frage & Antwort
1) Frage: Inwiefern sieht das Regionale Raumordnungsprogramm eine Grünlandwidmung vor?
Antwort: Der Entwurf des Landes sieht für die relevanten Flächen der Kleinen Hageln die Widmung „Multifunktionaler Landschaftsraum“ vor. In so einem Landschaftsraum darf eine Gemeinde im Grunde nur verschiedene Grünlandwidmungsarten vorsehen. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Multifunktionalen Landschaftsraums erreicht werden kann. Das ist auf den betroffenen Grundstücken der Kleine Hageln nicht der Fall, weil die Parkplätze z.B. auf den als Bauland gewidmeten Grundstücken errichtet werden können. Auf dem sog. „Parkplatzgrundstück“ hat die Gemeinde daher eine Grünlandwidmung vorzusehen.
2) Frage: Warum ist der Bürgermeister nicht zuständig für die Abgabe einer solchen Stellungnahme?
Antwort: Der Bürgermeister ist zwar für die Vertretung der Gemeinde nach außen verantwortlich. Diese Funktion ist jedoch streng von der Willensbildung und Beschlussfassung innerhalb der Gemeinde zu trennen. Stellungnahmen wie die vorliegende sind gemäß § 35 Z 6 der NÖ Gemeindeordnung ausschließlich vom Gemeinderat zu beschließen. Der Bürgermeister fungiert nach außen hin lediglich als „Überbringer“ von Beschlüssen des Gemeinderats. Auch auf eine Notkompetenz nach der NÖ Gemeindeordnung kann sich der Bürgermeister hier nicht stützen, weil es in derartigen Fällen jedenfalls möglich wäre, den Gemeinderat zu befragen – dies hat auch der Verfassungsgerichthof bereits klargestellt (zB VfSlg 14.574, 18.565, 19.387).
3) Frage: Was sagt ihr zur Schadenersatzforderung, die der Gemeinde drohen könnte?
Antwort: Dieses Argument ist für uns nicht nachvollziehbar. Die Eigentümerin hat einen Architektenwettbewerb durchgeführt, dessen Ergebnis nicht der damals bestehenden Widmungssituation entsprach. Dass im Wettbewerb die öffentliche Verkehrsfläche übersehen wurde, liegt ausschließlich in der Verantwortung der Grundstückseigentümerin. Aus diesem Fehler ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine Umwidmung. Die Gemeinde hat im Vorhinein auch keine Zusage zur Umwidmung der öffentlichen Verkehrsflächen in private Verkehrsflächen nach Durchführung des Wettbewerbs gemacht.
Da die Eigentümerin die relevanten Grundstücke als öffentliche Verkehrsflächen – und damit de facto als öffentliches Gut – erworben hat, konnte sie auch nicht darauf vertrauen, diese bebauen oder anderweitig wirtschaftlich nutzen zu können. Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt, zu dem der Wettbewerb durchgeführt wurde. Es ist somit nicht ersichtlich, woraus sich ein Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Kosten des Architektenwettbewerbs gegenüber der Stadtgemeinde ergeben könnte.
Ob Schadenersatzansprüche gegenüber Personen, die am Wettbewerb mitgewirkt haben, möglich sind, steht auf einem anderen Blatt. Diese Frage betrifft jedoch nicht die Stadtgemeinde und sollte daher für das Handeln der Stadtgemeinde keine Rolle spielen.
4) Frage: Es gab also einen Planungsfehler im Zusammenhang mit dem Architektenwettbewerb?
Antwort: Unabhängig davon, dass die gebotene Widmung der Verkehrsfläche eigentlich Grünland wäre – die Grundstückseigentümerin hat die Flächen als öffentliche Verkehrsflächen gekauft. Für einen privaten Wohnbau müssten diese aber private Verkehrsflächen sein. Sowohl die ersten Entwürfe eines Planungsbüros aus 2018, als auch jener der Siegerarchitektin im Architektenwettbewerb sahen die über 100 Stellplätze trotzdem auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor. Ein klarer Planungsfehler, mit dem die Gemeinde selbst aber nichts zu tun hat: der Architektenwettbewerb wurde schließlich von der Bauwerberin durchgeführt. Damit wären Schadenersatzforderungen unseres Erachtens wohl am ehesten gegen die an der Durchführung des Wettbewerbes beteiligten Firmen und Personen möglich, nicht gegen die Gemeinde.
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in Kürze erscheint: Stellungnahme der Bürgerinitiative Kleine Hageln an das Land NÖ


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