Wie berichtet, haben Bürgermeister und Baustadtrat am 12.08.2024 eigenmächtig (ohne Genehmigung des Gemeinderates) eine Stellungnahme an das Land NÖ zum Entwurf des neuen Regionalen Raumordnungsprogrammes abgegeben.
Dieses sieht nämlich – wie schon seit 25 Jahren – auch weiterhin Grünland für den „Parkplatz“ Kleine Hageln vor. Das könnte für das geplante Bauprojekt problematisch werden. Bürgermeister und Baustadtrat setzen sich nun – wieder einmal – für die Ermöglichung des Bauprojektes ein und fordern das Land NÖ auf, das Grundstück vom Grünlandgebot auszunehmen.
Gegenstellungnahme
Der Bürgerinitiative „Kleine Hageln“ ist die von Bürgermeister und Baustadtrat eigenmächtig im Namen der Stadtgemeinde Bad Vöslau abgegebene Stellungnahme betreffend Verordnungen über Regionale Raumordnungsprogramme zur Kenntnis gebracht worden.
Die Bürgerinitiative versucht bereits seit längerer Zeit die Stadtgemeinde durch Rechtsgutachten, Stellungnahmen usw., siehe Beilage, darauf aufmerksam zu machen, dass die Widmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde auf den Parzellen 329/1, 329/2, .373 EZ. 212, KG Gainfarn, seit Jahrzehnten rechtswidrig ist. Das Rechtsgutachten der Bürgerinitiative wurde auch als Stellungnahme bei der Änderung des Bebauungs- und Flächenwidmungsplanes, in der Sitzung des Gemeinderates vom 29.06.2023, in stark verkürzter Version dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht. Aus Sicht von BauStR DI Harald Oissner sollte diesem Rechtsgutachten keine Berücksichtigung zukommen. Der Bebauungs- und Flächenwidmungsplan wurde dann mit der Mehrheit der Liste Flammer beschlossen.
In weiterer Folge stellte die Bürgerinitiative einen Initiativantrag mit dem Ziel, den Fall von unabhängiger Seite prüfen zu lassen und die verabsäumte Grünlandwidmung nachzuholen. Mit 372 Unterschriften fand dieser bei der Bevölkerung großen Zuspruch, wurde jedoch in der Sitzung vom 21.03.2024 wieder mit den Stimmen der Liste Flammer abgelehnt.
Die handelnden Personen der Liste Flammer unternehmen scheinbar alles, um für die Beibehaltung der rechtswidrigen Widmung „Verkehrsfläche privat“ zu sorgen und damit ein seit Jahren von der G. Grasl GmbH beabsichtigtes Megabauprojekt Namens „Gainfarner Harfe“ zu ermöglichen. Das Vorhaben des Landes, diese Grundstücke als multifunktionalen Landschaftsraum auszuweisen, gefährdet die Größe dieses Projekts, da ein Großteil des eingeplanten Parkplatzes dann – wie schon seit Jahrzehnten der Fall – in Grünland umgewidmet werden müsste. Die abgegebene Stellungnahme reiht sich ein in eine Reihe fragwürdiger Maßnahmen von Gemeindeseite, die in auffallender Weise dem privaten Bauprojekt zugutekommen.
Zur Stellungnahme „der Stadtgemeinde“:
Vorauszuschicken ist, dass der von StR DI Harald Oissner und Bürgermeister Christian Flammer im Namen der Stadtgemeinde Bad Vöslau abgegebenen Stellungnahme weder ein Beschluss des Gemeinderates noch des Stadtrates zugrunde liegt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 35 Z 6 NÖ Gemeindeordnung vor, der festlegt, dass Stellungnahmen grundsätzlicher Art in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen. Bei einer Stellungnahme der Stadtgemeinde zu einem regionalen Raumordnungsprogramm des Landes handelt es sich zweifellos um eine Stellungnahme grundsätzlicher Art. Kein Zweifel kann auch daran bestehen, dass die Willensbildung betreffend Stellungnahme der Gemeinde in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Weder der Bürgermeister noch ein Stadtrat dürfen daher eigenmächtig eine solche Stellungnahme im Namen der Gemeinde abgeben.
Schon aus diesem Grund ist die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen. Die Unbeachtlichkeit eigenmächtiger Handlungen eines Bürgermeisters, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes fallen und nicht rechtzeitig durch einen Beschluss dieser Organe gedeckt worden sind, hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt (vgl nur VfSlg 14.574, 17.180 – 17.438,17.486, 18.565). Auch die Berufung auf eine Notkompetenz des Bürgermeisters nach der NÖ Gemeindeordnung ist nach der eindeutigen Judikatur in Fällen wie dem vorliegenden ausgeschlossen, weil die NÖ Gemeindeordnung – auch in Zeiten des Urlaubs, vermehrter Feiertage oder Krankheitsfälle – Vorsorge für eine ausreichend rasche Einberufung des Gemeinderates bietet (wiederum zB VfSlg 14.574, 18.565, 19.387).
Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahme:
Die fachliche Ablehnung eines multifunktionalen Landschaftsraumes, wie sie von Bürgermeister Flammer und Stadtrat DI Harald Oissner geäußert wurde, ist für uns vollkommen unverständlich. Fast alle der geforderten Landschaftsleistungen sind in hohem Maß erfüllt. Die geplante Festlegung entspricht weiters einem tragenden Leitziel des NÖ Raumordnungsgesetzes – dem Bodenschutz. Freilich ist es wohl überflüssig, dies zu erwähnen, zumal der Entwurf auf einer fachlichen Ausarbeitung basiert, wobei augenscheinlich dieselben Schlüsse gezogen wurden.
Mithin befinden sich die Grundstücke
- in der Pflegezone des Biosphärenparks Wienerwald,
- außerhalb der Siedlungsgrenzen,
- direkt angrenzend an das Natura 2000 Schutzgebiet (FFH und Vogelschutz) sowie
- in der Kernzone eines Heilquellen-Schutzgebietes.
Zudem können wir die Darstellung in der Stellungnahme, dass keine funktionelle Verbindung zu den nördlich der Oberkirchengasse gelegenen Weinbaurieden besteht, in keiner Weise nachvollziehen. Natur und Tiere (Rehe, Vögel und dergleichen) lassen sich nicht von einer kleinen Mauer oder Gehweg aufhalten (siehe Fotos). Es besteht daher aus unserer Sicht sehr wohl eine Verbindung zu den Reiden, dem nahen Wald und den genannten Grundstücken. Angemerkt sei, dass in der Stellungnahme nur auf naturschutzfachliche Untersuchungen verwiesen wird. Diese wurden einerseits im Zusammenhang mit spezifischen (Bau-)Vorhaben bzw. der Prüfung von Untersagungsgründen erstattet und bilden keine umfassende Untersuchung der hier relevanten Belange ab. Andererseits umfassen Entscheidungen betreffend regionale Raumplanung bzw. multifunktionale Landschaftsräume ein weitaus breiteres Spektrum als den Naturschutz. In diesem Zusammenhang sei auf die umfassenden fachlichen Erläuterungen und Entscheidungen des Landes hingewiesen, die bei verschiedenen Gelegenheiten zu unterschiedlichen Themenkomplexen abgegeben bzw. getroffen wurden – beispielsweise, als sich das Land gegen die Bestrebungen der Stadtgemeinde aussprach, die Siedlungsgrenzen und die Pflegezone des Biosphärenparks zu „entfernen“.
Auch ist die ins Treffen geführte bestehende Widmung als Verkehrsfläche privat, welche zuvor öffentliche Verkehrsfläche war, durch die Bürgerinitiative mit dem Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Mag. Dr. Muzak aufgearbeitet und eindeutig als rechtswidrig nachgewiesen worden. Ein Festhalten an dieser Widmung seitens der Stadtgemeinde (Liste Flammer) ist fragwürdig und haltlos. Der von den Unterzeichnern ins Treffen geführte Umstand, dass die Flächen seit Jahrzehnten nicht entsprechend ihrer Widmung genutzt wurden, verdeutlicht die Fehlerhaftigkeit dieser Widmung und ist richtigerweise ein Argument für eine Änderung der bestehenden Widmungssituation.
Letzten Endes belaufen sich die Hauptargumente der Stellungnahme von Bürgermeister und Baustadtrat darauf, dass
- einerseits das aufgelegte Regionale ROP hinsichtlich der gegenständlichen Flächen nicht widerspiegle, was im Vorhinein mit der Gemeinde ausgemacht worden wäre bzw. von dieser gewünscht ist und
- der Gemeinde bei Beschluss des Entwurfes finanzielle Belastungen in Form von Schadenersatzforderungen drohen könnten.
Damit missachten die Unterzeichner einerseits, dass für die endgültigen Festlegungen im Regionalen ROP fachliche Kriterien entsprechend der Datenlage und nicht (aus sachfremden Erwägungen fließende) Wünsche der Gemeinden oder gar einzelner Organwalter derselben ausschlaggebend sein müssen, mögen diese auch in einem kooperativen Prozess erarbeitet worden sein. Soweit die Unterzeichner ausführen
„das Argument, dass es im Zuge des Bearbeitungsprozesses zu Anpassungen in Folge einer Änderung der Datengrundlage kommen kann, rechtfertigt aus Sicht der Stadtgemeinde (sic!) jedoch keine derartige Ausdehnung der Festlegung, ohne dass die Stadtgemeinde dezidiert in Kenntnis gesetzt wird, zumal die örtlichen Planungen und auch die jahrelange Vorgeschichte der Fachabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung wohlbekannt waren“,
verkennen sie, dass die Zuständigkeit für die Erlassung des Regionalen ROP bei der Landesregierung als übergeordnetem Verordnungsgeber und nicht bei der Gemeinde liegt. Entsprechend hat sich die Gemeinde bei ihrer örtlichen Planung an übergeordneten Verordnungen auszurichten, und nicht umgekehrt. Die von den Unterzeichnern hier intendierte Form der Willensbildung würde auf eine verfassungswidrige Delegation der Hoheitsgewalt an ein unzuständiges Organ hinauslaufen.
Dem Argument der möglichen Schadenersatzforderung ist andererseits entgegenzuhalten:
a. Das Argument ist für uns zunächst schon inhaltlich nicht nachvollziehbar. Wie aus der abgegebenen Stellungnahme hervorgeht, geht es hier im Wesentlichen um mögliche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einem von der Grundstückseigentümerin durchgeführten Architektenwettbewerb. Dessen Ergebnis entsprach nicht der Widmungssituation. Es wurde übersehen, dass der im Siegerprojekt geplante Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche lag und daher nicht umgesetzt werden konnte. Dass in dem privaten Wettbewerb die öffentliche Verkehrsfläche nicht berücksichtigt wurde, liegt allerdings ausschließlich in der Verantwortung der Eigentümerin. Aus diesem Fehler ergibt sich insbesondere kein Rechtsanspruch auf eine Umwidmung. Die Gemeinde hat vor dem Wettbewerb zudem keine Zusagen darüber gemacht, dass öffentliche Verkehrsflächen später in private Verkehrsflächen umgewidmet werden. Die Eigenverantwortung der Eigentümerin für den Wettbewerb hat auch die Stadtgemeinde stets betont.
Da die Eigentümerin die relevanten Grundstücke als öffentliche Verkehrsflächen – und damit de facto als öffentliches Gut – erworben hat, konnte sie auch nicht darauf vertrauen, diese jemals bebauen oder anderweitig wirtschaftlich nutzen zu können. Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt, zu dem der Wettbewerb durchgeführt wurde. Es ist somit nicht ersichtlich, woraus sich ein Schadenersatzanspruch für die Kosten des Architektenwettbewerbs gegenüber der Stadtgemeinde ergeben könnte.
Zum späteren Zeitpunkt der Umwidmung der öffentlichen in eine private Verkehrsfläche kannte die Eigentümerin darüber hinaus bereits den Widmungsstreit, die dazu abgegebenen Stellungnahmen und insbesondere das Rechtsgutachten von Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Muzak, das die Rechtswidrigkeit der Umwidmung darlegte. Sie konnte daher nicht in die vorgenommene Umwidmung vertrauen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr von dieser Umwidmung an überhaupt weitere Kosten angefallen wären. Auch diesbezüglich bestehen somit keine Anhaltspunkte für einen möglichen Schadenersatzanspruch. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass § 27 NÖ Raumordnungsgesetz eine Entschädigungspflicht der Gemeinde nur für die Änderung von Baulandwidmungsarten in andere Widmungsarten vorsieht.
b. Während der Fokus auf unwahrscheinliche Schadenersatzansprüche gelegt wird, wird ein wesentlich wahrscheinlicheres Szenario aus schadenersatzrechtlicher Sicht übersehen: Wenn die Gemeinde die rechtswidrige Widmungssituation nicht korrigiert und weiterhin anfechtbare Handlungen tätigt, könnten ein Rechtsstreit und eine Anfechtung des Flächenwidmungsplanes (FWP) vor dem Verfassungsgerichtshof unvermeidlich werden. Nach Aufhebung des FWP durch den Verfassungsgerichtshof – möglicherweise erst nach Baubeginn – drohen der Stadtgemeinde deutlich höhere Schadenersatzforderungen von verschiedenen Seiten (z.B. für Rechts-, Baukosten, usw.) sowie anderweitige Mehrkosten.
c. Die Ausführungen zum Bestehen eines möglichen Schadenersatzanspruchs sind zugegebenermaßen im vorliegenden Zusammenhang jedoch vernachlässigbar: Zentral ist nämlich, dass möglicherweise der Gemeinde drohende Schadenersatzansprüche kein gesetzliches Kriterium dafür sind, eine Widmung vorzunehmen oder zu ändern. Es wäre somit nicht nur unredlich, sondern schlicht unzulässig, eine Widmung nur deswegen umzusetzen bzw. zu ändern, um Schadenersatzansprüche, die sich aus bisherigen Verfehlungen der Gemeinde ergeben könnten, hintanzuhalten. Mit Besorgnis müssen wir daher festhalten, dass unseres Erachtens die abgegebene Stellungnahme der Unterzeichner wie ein Ersuchen wirkt, eine Amtshandlung aufgrund eines sachfremden – und insbesondere nicht gesetzlich vorgesehenen – Grundes vorzunehmen und damit die Amtsbefugnis über die zulässigen Grenzen hinaus zu gebrauchen.
Zusammenfassend kann seitens der Bürgerinitiative „Kleine Hageln“ gesagt werden, dass die Liste Flammer nun erneut versucht, durch Intervention und nicht nachvollziehbare Argumentation die rechtswidrige Widmung auf dem Grundstück „Kleine Hageln“ beizubehalten, und das Bauprojekt „Gainfarner Harfe“ mit allen Mitteln unterstützt. Selbst das Regionale Raumordnungsprogramm und die zugrundeliegenden fachlichen Ausarbeitungen des Landes werden in Frage gestellt.
Angesichts des Vertrauens, das wir als Bürger und Bürgerinitiative an das Land Niederösterreich haben, hoffen wir, dass die mit der Stellungnahme eingebrachten Anträge der Unterzeichner keine Berücksichtigung finden.
Zum Nachlesen:
Stellungnahme von Bürgermeister und Baustadtrat


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